Krankheitskosten fürs Finanzamt nachweisen

Von Kevin | 30. August 2011

Kosten aufgrund von Erkrankungen können als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden, wenn sie über die Erstattungen durch die Krankenkasse oder private Krankenversicherung selbst getragen werden. Vor allem Hilfs- und Heilmittel fallen darunter, für viele privat Versicherte aber auch die Arztbesuche, die sie aufgrund ihrer Selbstbeteiligung allein bezahlen müssen.

Überschreitung der zumutbaren Eigenbelastung

Der § 33 des Einkommensteuergesetzes definiert die zumutbare Belastung, ab welcher die Kosten geltend gemacht werden können. Diese beträgt zum Beispiel für kinderlose Steuerpflichtige mit einem Einkommen bis 15.340 Euro 4 (verheiratet) bis 5 (alleinstehend) Prozenten, bis zwei Kinder 2 Prozent, bei drei und mehr Kindern 1 Prozent. Bei einem Einkommen zwischen 15.341 bis 51.130 Euro werden es dann ohne Kinder 5 bis 6 Prozent, der Tarif steigert sich immer weiter mit dem Einkommen und sinkt mit der Zahl der Kinder. Im Einzelfall muss also genau nachgerechnet werden, gelegentlich ein paar Fiebertabletten sind kaum abzusetzen.

Dazu ist zu beachten, dass ja die Krankenkassen gewöhnlich einen Großteil der Kosten übernehmen. Gesetzliche Kassen verlangen jedoch eine Zuzahlung zu den Arzneimitteln von 10 Prozent, höchstens aber 10 und mindestens 5 Euro, hinzu kommt die Praxisgebühr. Wer oft beim Arzt war und viel zugezahlt hat, könnte bestimmte Grenzwerte überschreiten, bei Geringverdienern, verheiratet, beginnt der erstattungsfähige Aufwand bei etwa 500 bis 600 Euro (je nach Verdienst) jährlich.

Interessanter wird die Rechnung für privat versicherte Selbstständige. Viele von ihnen haben eine hohe Selbstbeteiligung in ihrer Krankenversicherung, ihre Versicherung zahlt bis zu dieser Höhe gar nichts, weder Behandlungs- noch Arzneikosten. Gewöhnliche Selbstbeteiligungen bewegen sich zwischen 1.000 bis 5.000 Euro jährlich, damit hat der Selbstständige einen Versicherungstarif von 100 bis unter 300 Euro monatlich.

Es klingt abenteuerlich, sich mit 5.000 Euro Selbstbeteiligung zu versichern, wenn aber überrechnet wird, dass viele Selbstständige jahrelang nicht zum Arzt gehen, haben sie effektiv gespart. Wenn nun doch einmal Behandlungs- und Arzneimittelkosten entstehen, ist die steuerliche Abzugsfähigkeit zu prüfen. Einfache Operationen zum Beispiel kosten gern einmal um 1.000 bis 2.000 Euro, hier entstehen für den nicht allzu gut verdienenden Selbstständigen in jedem Fall steuerlich abzugsfähige Kosten über die zumutbare Grenze hinaus.

Attestprüfung durch das Finanzamt

Im Gesetz zur Steuervereinfachung 2011/2012 gibt es die Regelung, dass ein ärztliches Attest vor der Behandlung über deren Notwendigkeit ausgestellt werden muss, damit die Kosten geltend gemacht werden können bzw. man Eigenanteile absetzen kann (§ 64 EStDV). Der BFH hat allerdings in einem Urteil vom 11.11.2010 (VI R 17/09) die nachträgliche Einreichung von Attesten erleichtert. Die vorherige Einholung des Attestes widerspricht demnach allen Grundsätzen freier Beweiswürdigung.

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